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Art. 4 § 15

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 1501.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung

  1. Absatz eins,Die internationale Registrierung erhält das Datum des Tages, an dem das Internationale Büro im Besitz eines dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechenden Gesuchs um internationale Registrierung ist.
  2. Absatz 2,Hingegen
    1. Litera i
      erhält die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem bei der nationalen Behörde des Ursprungslandes das Gesuch um internationale Registrierung eingegangen ist, sofern das Internationale Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum im Besitz dieses Gesuchs ist und dieses Gesuch dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entspricht;
    2. Sub-Litera, i, i
      wenn bei der nationalen Behörde des Ursprungslandes das Gesuch um internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke im nationalen Register eingegangen ist, erhält die internationale Registrierung das Datum dieser Eintragung, sofern das Internationale Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum im Besitz dieses Gesuchs ist und dieses Gesuch dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entspricht.
  3. Absatz 3,In den Fällen, in denen das Gesuch um internationale Registrierung nicht vorschriftsmäßig ist, gilt als Datum des Eingangs dieses Gesuchs beim Internationalen Büro im Sinne der Absätze 1 und 2 das Datum, an dem das Gesuch in Ordnung gebracht worden ist.
  4. Absatz 4,Jedoch haben Mängel, die keine wesentlichen Teile betreffen und innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum des in Regel 11 Absatz 1 genannten Bescheides in Ordnung gebracht sind, keine Auswirkungen auf das Datum der internationalen Registrierung. Als Mangel hinsichtlich wesentlicher Teile gilt, wenn:
    1. Litera i
      das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben zu der Person oder Anschrift des Hinterlegers enthält;
    2. Sub-Litera, i, i
      das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben zu dem Vertragsland enthält, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; mangels einer solchen Niederlassung, zu dem Vertragsland, in dem er seinen Wohnsitz hat; mangels eines solchen Wohnsitzes, zu dem Vertragsland, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;

iii) das Gesuch um internationale Registrierung nicht die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke enthält, die im Ursprungsland in Kraft ist;

  1. Sub-Litera, i, v
    das Gesuch um internationale Registrierung keine Wiedergabe der Marke enthält;
    1. Litera v
      das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben der Waren und Dienstleistungen enthält, für die der Schutz der Marke beansprucht wird;
  2. Sub-Litera, v, i
    das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben der Länder enthält, für die um Schutz nachgesucht wird;

vii) das Gesuch um internationale Registrierung keine Erklärung der nationalen Behörde des Ursprungslandes enthält, die bescheinigt, daß sämtliche Angaben in diesem Gesuch hinsichtlich der Marke und ihres Inhabers mit denen des nationalen Registers übereinstimmen;

viii) keine Gebühren an das Internationale Büro gezahlt worden sind oder der gezahlte Betrag nicht ausreicht, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 5 Ziffer i anwendbar ist.

  1. Absatz 5,Es hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das Datum der internationalen Registrierung, wenn:
    1. Litera i
      das Gesuch um internationale Registrierung hinsichtlich der Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen nicht vorschriftsmäßig ist, vorausgesetzt, daß der als Klassifizierungsgebühr zu entrichtende Betrag und gegebenenfalls der als Zusatzgebühr zu entrichtende Betrag innerhalb der in Regel 12 Absatz 3 angegebenen Frist von drei Monaten gezahlt worden ist;
    2. Sub-Litera, i, i
      Regel 13 anwendbar ist.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035077

Alte Dokumentnummer

N2198916177T